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§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.





 Stand: 01.02.2024