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§ 1929 Fernere Ordnungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2)  Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.02.2024