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§ 1717 Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.





 Stand: 01.02.2024