§ 1642 Anlegung von Geld
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Stand: 01.04.2024
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