§ 1585 c Vereinbarungen über den Unterhalt
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3§ 127 a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln