§ 1583 Einfluss des Güterstands
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln