§ 1580 Auskunftspflicht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2§ 1605 ist entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.02.2024
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