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§ 1580 Auskunftspflicht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2§ 1605 ist entsprechend anzuwenden.





 Stand: 01.02.2024