§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
Stand: 01.04.2024
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