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§ 1496 Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft tritt in den Fällen des § 1495 mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ein. 2Sie tritt für alle Abkömmlinge ein, auch wenn die richterliche Entscheidung auf den Antrag eines der Abkömmlinge ergangen ist.





 Stand: 01.02.2024