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§ 1488 Gesamtgutsverbindlichkeiten

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Gesamtgutsverbindlichkeiten der fortgesetzten Gütergemeinschaft sind die Verbindlichkeiten des überlebenden Ehegatten sowie solche Verbindlichkeiten des verstorbenen Ehegatten, die Gesamtgutsverbindlichkeiten der ehelichen Gütergemeinschaft waren.





 Stand: 01.02.2024