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§ 1482 Eheauflösung durch Tod

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.





 Stand: 01.02.2024