§ 1451 Mitwirkungspflicht beider Ehegatten
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Jeder Ehegatte ist dem anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich sind.
Stand: 01.04.2024
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