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§ 1417 Sondergut

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2)  Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3)  1Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. 2Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.





 Stand: 01.02.2024