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§ 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.





 Stand: 01.04.2024