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§ 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.





 Stand: 01.04.2024