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§ 1360 b Zuvielleistung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.





 Stand: 01.04.2024