§ 1303 Ehemündigkeit
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. 2Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Stand: 01.02.2024
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