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§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.





 Stand: 01.02.2024