§ 1289 Erstreckung auf die Zinsen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Das Pfandrecht an einer Forderung erstreckt sich auf die Zinsen der Forderung. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 und der §§ 1124, 1125 finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der Beschlagnahme tritt die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner, dass er von dem Einziehungsrecht Gebrauch mache.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln