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§ 1280 Anzeige an den Schuldner

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.





 Stand: 01.02.2024