§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Stand: 01.02.2024
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