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§ 1237 Öffentliche Bekanntmachung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung des Pfandes öffentlich bekannt zu machen. 2Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.





 Stand: 01.02.2024