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§ 1183 Aufhebung der Hypothek

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. 2Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.





 Stand: 01.02.2024