§ 1146 Verzugszinsen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
Stand: 01.04.2024
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