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§ 1146 Verzugszinsen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.





 Stand: 01.04.2024