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§ 1138 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.





 Stand: 01.04.2024