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§ 1079 Anlegung des Kapitals

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240 a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.





 Stand: 01.04.2024