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§ 1065 Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024