Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 1034 Feststellung des Zustands

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. 2Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.





 Stand: 01.02.2024