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§ 1033 Erwerb durch Ersitzung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. 2Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024