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§ 970 Ersatz von Aufwendungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.





 Stand: 01.02.2024