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§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.





 Stand: 01.04.2024