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§ 924 Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.





 Stand: 01.04.2024