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§ 651 o Mängelanzeige durch den Reisenden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

(1)  Der Reisende hat dem Reiseveranstalter einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. (2)  Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Absatz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, 1. die in § 651 m bestimmten Rechte geltend zu machen oder 2. nach § 651 n Schadensersatz zu verlangen.





 Stand: 01.04.2024