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§ 646 Vollendung statt Abnahme

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt in den Fällen des § 634 a Abs. 2 und der §§ 641, 644 und 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung des Werkes.





 Stand: 01.04.2024