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§ 602 Abnutzung der Sache

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.





 Stand: 01.02.2024