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§ 593 b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567 b entsprechend.





 Stand: 01.02.2024