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§ 555 f Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3. künftige Höhe der Miete.





 Stand: 01.02.2024