§ 515 Unentgeltliche Finanzierungshilfen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln