§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
1Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. 2Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
Stand: 01.04.2024
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