Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).





 Stand: 01.02.2024