§ 667 Herausgabepflicht
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Stand: 01.04.2024
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