Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

§ 404 Einwendungen des Schuldners

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.





 Stand: 01.04.2024