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§ 403 Pflicht zur Beurkundung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. 2Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.





 Stand: 01.02.2024