§ 386 Kosten der Versteigerung
BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.
Stand: 01.04.2024
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