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§ 375 Rückwirkung bei Postübersendung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Ist die hinterlegte Sache der Hinterlegungsstelle durch die Post übersendet worden, so wirkt die Hinterlegung auf die Zeit der Aufgabe der Sache zur Post zurück.





 Stand: 01.02.2024