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§ 356 e Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650 i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.





 Stand: 01.02.2024