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§ 304 Ersatz von Mehraufwendungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.





 Stand: 01.02.2024