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§ 217 Verjährung von Nebenleistungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.





 Stand: 01.04.2024