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§ 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.





 Stand: 01.04.2024