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§ 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.





 Stand: 01.04.2024