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§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

 
 

1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.





 Stand: 01.04.2024